Willkommen zur Dschungelführung: Praxisgenehmigung
Praxisgenehmigungen sind der wichtigste Meilenstein in der beruflichen Laufbahn vieler Zahnärzte. Vor der Eröffnung einer Zahnarztpraxis müssen verschiedene Genehmigungen eingeholt werden, darunter die Zulassung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) und gegebenenfalls eine Betriebsgenehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde. Zudem sind Datenschutz (DSGVO), Hygienevorschriften und Arbeitsrecht zentrale Themen. Weiter müssen Gesetzte zum Strahlenschutz, Brandschutz, Baurecht und normative Vorschriften eingehalten werden. Es müssen Vorkehrungen zum barrierefreien Bauen getroffen, Raumgrößen beachtet, RKI-/KRINKO-Empfehlungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten umgesetzt und Abnahmen von Röntgeneinrichtungen organisiert werden. Obendrauf kommen noch gesetzliche Änderungen wie die Neufassung der DGUV Vorschrift zur Gefährdungsbeurteilung. Diese Vorschrift legt die Pflichten der Arbeitgeber fest und sichert die Umsetzung wirksamer Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.
Insbesondere die baulichen Herausforderungen werden in den folgenden Abschnitten aufgeschlüsselt und strategische Ansätze geliefert, wie genehmigungsrelevante Aufgaben von Beginn an als integrierte Planungsaufgabe begriffen werden können und mühelos zum Erfolg führen. Statt Einzelmaßnahmen zu optimieren geht es uns um eine vernetzte Taktik, die Genehmigungen, Vorschriften, Normen und ein optimiertes Praxisdesign systematisch verbindet. Die Raumplanung von van der Ven zielt darauf ab, alle Anforderungen zu erfüllen und als Basis eine Baugenehmigung zu stützen.
Warum sind Genehmigungen wichtig für Ihre Praxis?
Praxisgenehmigungen stellen die offizielle Erlaubnis für das rechtssichere Betreiben einer Zahnarztpraxis dar und umfassen behördlichen, bauliche und berufsrechtliche Zustimmungen.
Wer genehmigungspflichtige Anforderungen frühzeitig erfüllt, vermeidet Verzögerungen, Bußgelder und schütz sich und seine Praxis vor Stillstand, Haftungsrisiken und kostspieligen Umbauten. Bereits Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung können mit bis zu 30.000€ geahndet werden.
Die Gefährdungsbeurteilung wird durch die seit Januar 2026 geltende Neufassung der DGUV Vorschrift zum zentralen Instrument im Arbeitsschutz, sodass Betreiber von Praxen zunehmend nachweisen müssen, dass alle physischen und psychischen Belastungen erfasst sind und Schutzmaßnahmen klar definiert und umgesetzt werden. Die Einhaltung des Arbeitsschutzes einschließlich Vorkehrungen zum Brandschutz, Strahlenschutz oder der Lagerung von Gefahrstoffen sowie Einrichtungskonzepten unterliegen stetig möglichen Kontrollen. Werden entsprechende Maßnahmen bereits zu Planungsbeginn in das Praxiskonzept eingebettet kann man einer Kontrolle gelassen entgegenblicken.
Entsprechend entspannt können Baumaßnahmen umgesetzt werden, wenn Fachplaner frühzeitig mit im Boot sitzen, Standsicherheitsnachweise positiv bewertet und die Baugenehmigung erteilt ist. Ein weiterer positiver Effekt ist, dass der frühe Blick auf die anstehenden Genehmigungen zu einer deutlich höheren Kostenkontrolle führen kann. So werden die Nerven und der Geldbeutel geschont.
Baurecht: Ausgangspunkt Nutzungsänderung
Genehmigung & rechtliche Grundlagen
Nach baurechtlicher Einordnung gelten Arztpraxen:
als nicht störende Gewerbebetriebe
als öffentlich zugängliche Einrichtungen und müssen die DIN 18040-1 zur Barrierefreiheit erfüllen
Das Baurecht sieht vor, dass für Gewerbeflächen eine Nutzungsgenehmigung einzuholen ist. Bei Neubauten, bei denen bereits eine Baugenehmigung vorliegt und dessen Bauherr der Praxisbetreiber selbst ist, bereitet dies meist keine Schwierigkeiten. Anders sieht es aus, wenn bereits bestehende Mietobjekte, die nicht für die Nutzung als Arzt- oder Zahnarztpraxen gedacht waren, umgenutzt werden sollen. Wer also Wohn- oder Büroflächen in eine Zahnarztpraxis umwandelt, benötigt einen förmlichen Nutzungsänderungsantrag, der Bauzeichnungen, ein Flucht- und Rettungswegkonzept und Nachweise zu Brandschutz, Barrierefreiheit sowie Stellplätzen umfasst.
Strategisches Vorgehen
vor Miet- oder Kaufvertrag die Genehmigungsfähigkeit der Umnutzung beim zuständigen Bauamt in Erfahrung bringen, z.B. über einen bauvorlageberechtigten Architekten
Stellplatzpflicht frühzeitig klären: Stellplatznachweis für PKW und Fahrrad
frühzeitig mit dem Gesundheitsamt, dem Brandschutzbeauftragten und einem Statiker sprechen
erforderliche und obligatorische Umbaumaßnahmen bewerten und auf Einhaltung von Vorschriften prüfen. Denn neben dem klassischen Baurecht spielen weitere Vorschriften eine Rolle:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und - Richtlinien (ASR)
Barrierefreiheit nach DIN 18040-1
Gesundheits- und Hygienevorschriften (insbesondere die RKI-Richtlinie, das IfSG: Infektionsschutzgesetz und die TRBA 250: Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe)
Datenschutz (DSGVO)
Ist das Statik oder kann das weg?
Bauliche Veränderungen
Bei einem Umbau wird häufig in die bestehende Tragstruktur eingegriffen – sei es durch Wanddurchbrüche, Nutzungsänderungen oder speziell in Zahnarztpraxen einer Lasterhöhung, welche ggf. die bisherige statische Bemessung der Deckenüberschreitet. Besondere Vorsicht ist geboten bei:
Holzbalkendecke und Altbaukonstruktionen
Nutzungsänderung beispielsweise bei zu erwartender Deckenlasterhöhung durch schwere Behandlungseinheiten, (Röntgen-) Geräte, vermehrten Installationen oder Lagergut
Grundrissänderungen mit:
vollständiger Entfernung oder Hinzufügen von Bauteilen
neuen Öffnungen z.B. Türöffnungen oder -Verbreiterungen, Deckenöffnungen
Sobald tragende Bauteile verändert oder entfernt werden, ist ein Standsicherheitsnachweis gesetzlich vorgeschrieben. Ohne statische Prüfung, bei bedeutenden Änderungen, riskieren Sie nicht nur Bauschäden, sondern auch den Verlust der Baugenehmigung oder Versicherungsdeckung. Im Rahmen einer Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob das Tragwerk für die geplante Nutzung geeignet und die standsichere Lastabtragung weiterhin gewährleistet ist.
Strategisches Vorgehen
zu Anfang bereits Anforderungen an das Tragwerk klären und kommunizieren (300 kp/m²)
frühzeitige Einbindung eines Statikers
Lastpläne: Bestimmung der Lasten (Behandlungseinheiten, Großgeräte, etc.) und ggf. Schwingungen
besser direkt passende Verstärkungsmaßnahmen ermitteln und vornehmen als später Nutzungsbeschränkungen zu riskieren
Brandschutz in der Praxis: Sicherheit im Gefahrenfall
Anforderungen und Nachweise
Brandschutz ist Pflicht! Für jedes Gebäude in Deutschland ist ein Brandschutznachweis Pflicht. Erforderliche Angaben können über die Bauunterlagen oder einem objektbezogenen Brandschutzkonzept nach VDI 3819 gemacht werden. Je nach Bundesland und bautechnischen Kriterien kann auch ein umfangreicheres Brandschutzkonzept verpflichtend sein. Dieses enthält eine Gebäudebeschreibung (Materialien, Nutzungen, etc.), eine baurechtliche Einordnung und bauliche, anlagentechnische und organisatorische Brandschutzmaßnahmen.
Neben dem gebäudebezogenen Brandschutz gibt es eine Reihe von Vorgaben, welche innerhalb der Praxisfläche umzusetzen sind. Allgemeine Anforderungen finden sich in den Technische Regeln für Arbeitsstätten:
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
Ausstattung mit (Brandmelde-) und Feuerlöscheinrichtungen
organisatorische Maßnahmen zur Erkennung, Alarmierung und Bekämpfung von Entstehungsbränden
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge
Einrichtung von Fluchtwegen und Notausgängen (relevante Größen: Personenanzahl, Fluchtwegbreiten und maximale Längen)
Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme
Flucht- und Rettungswegpläne
Aber auch der bauliche Brandschutz kann Einfluss auf die Einrichtung und den Innenausbau der Praxis haben. Gewisse Räumlichkeiten könnten z.B. nur mit schwerentflammbaren Oberflächen und Inventar ausgestattet werden dürfen oder die Verbindung zweier Flächen (Brandabschnitten) nur mittels einer Brandschutztür möglich sein.
Praxisnahe Infos & Tipps im Brandschutz
Wissenswertes für Praxisgründer und -inhaber:
Brandschutznachweis (immer Pflicht) ≠ echtes Brandschutzkonzept (nur unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht)
ein Brandschutzkonzept muss in NRW von einem staatlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur erstellt werden. Ob das Konzept ordnungsgemäß umgesetzt wird, wird wiederkehrend von der Bauaufsichtsbehörde kontrolliert.
einen einfachen Brandschutznachweis kann bereits der bauvorlageberechtigte Planverfasser erstellen.
Die ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände und die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge sind auf der Webseite der BAuA frei einsehbar und umfassen die wichtigsten Aspekte, darunter folgende:
Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie Türschließer sind regelmäßig zu warten.
Mitarbeiter sind regelmäßig zu Brandschutzmaßnahmen zu unterweisen und zu schulen.
Flucht- und Rettungswegpläne sind, wenn erforderlich, zu installieren und zu aktualisieren.
Flucht- und Rettungswege müssen mit Sicherheitszeichen nach geltender Norm gekennzeichnet werden.
Die höchstmögliche Personenzahl, welche sich in der Praxis befindet, ist eine bedeutende Größe und hat u.a. Einfluss auf die erforderliche Fluchtwegbreite. Besonders, wenn künftige Erweiterungen angedacht werden, sollte dies frühestmöglich in Überlegungen mit einbezogen werden.
Es ist immer ein Haupt- und ein Nebenfluchtweg erforderlich. Je nach Praxisgröße könnte auch ein weiterer Hauptfluchtweg notwendig sein, weil die zulässige Hauptfluchtweglänge überschritten wird.
Neueinrichtungen oder gar Umbaumaßnahmen sollten immer unter Berücksichtigung der Fluchtwege vorgenommen werden.
Besonders bei brandabschnittübergreifender Nutzung, bespielweise der Nutzung eines Treppenhauses als Wartebereich, ist auf zulässige Brandlasten zu achten
Brandschutz ist auch Arbeitsschutz und ein wesentlicher Teil der Gefährdungsbeurteilung.
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 schreibt seit Januar 2026 vor, dass Gefährdungsbeurteilungen nach alternativem Modell (in Praxen üblich) schriftlich bestätigen werden müssen, die detaillierte Prüfung dieser sollte ernstgenommen werden und die bestehende Gefährdungsbeurteilungen kritisch geprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden.
Strahlenschutz: sicher geplant, sicher genehmigt
Strahlenschutz in Arztpraxen basiert im Kern auf dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), konkretisiert durch fachliche Empfehlungen der Ärztekammern. Vor dem Hintergrund der Genehmigungen sind zu beachten:
Bauliche Abschirmungsmaßnahmen sind notwendig, um vor ionisierender Strahlung zu schützen. Welche Bleischichtdicken erforderlich sind, wird in der DIN 6812 festgelegt. Die
Planer von van der Ven ermitteln diese Werte speziell für Ihre Situation.
Röntgenräume sind zu kennzeichnen.
Neu in Betrieb genommene Röntgeneinrichtungen (seit 2023) müssen über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. Zahnärztlichen Bestandsgeräte sind von dieser Verpflichtung überwiegend ausgeschlossen.
Jede Röntgenanlage muss spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme angezeigt und durch die Strahlenschutzbehörde genehmigt werden.
die StrlSchV und das StrlSchG müssen zur Einsicht ständig verfügbar sein, z.B. als Link auf dem Desktop.
Starten Sie Ihr Projekt mit van der Ven