Ein Patient oder eine Patientin sagt den Zahnarzttermin erst kurzfristig ab oder meldet sich – im schlimmsten Fall – gar nicht. Wann hat der Zahnarzt oder die Zahnärztin in diesem Fall einen Anspruch auf Ausfallhonorar? Wir haben unseren Kooperationspartner für Medizinrecht, den Experten Dr. Karl-Heinz Schnieder, gefragt.
Dr. Schnieder: "Leider gibt es bei dieser weit verbreiteten Problematik bisher keine einheitliche Rechtsprechung. Beispielsweise entschied das Amtsgericht Bremen, dass einem Zahnarzt oder einer Zahnärztin in derartigen Fällen kein Anspruch auf ein Ausfallhonorar zusteht, da es der Terminvereinbarung an rechtlicher Verbindlichkeit fehle. Die Vereinbarung sei lediglich als organisatorische Maßnahme zu werten.
Demgegenüber entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass ein Zahnarzt bzw. eine Zahnärztin Schadensersatz von Patient:innen verlangen kann, wenn die kurzfristige Absage nicht rechtzeitig erfolgt ist und ein konkreter Schaden für die Praxis nachweisbar ist.
Aufgrund der unklaren Rechtslage empfiehlt es sich, ein Ausfallhonorar vorab mit dem Patienten oder der Patientin schriftlich zu vereinbaren. Dies kann entweder als Regelung auf dem Aufnahmebogen oder als singuläres Dokument erfolgen. Dabei sollte zum einen darauf hingewiesen werden, dass künftige Termin extra für den Patienten freigehalten werden („Exklusivtermine“). Weiter sollte erwähnt werden, bis zu welchem Zeitraum die Terminabsage erfolgen muss und in welcher Höhe andernfalls ein Ausfallhonorar anfällt. Um wirksam zu sein, sollte die Vereinbarung schließlich den Zusatz enthalten, dass der Patient bzw. die Patientin bei einem nachweislich unverschuldeten Fernbleiben das Ausfallhonorar nicht bezahlen muss.
Wurde eine derartige Vereinbarung getroffen und sagt der Patient einen Termin dennoch nicht rechtzeitig ab, muss der Zahnarzt nur noch nachweisen können, dass der abgesagte Termin nicht kurzfristig neu vergeben werden konnte und dass die Praxis eine Bestellpraxis ist."
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