Allgemein
28.11.2022
Ein Gastkommentar von Dirk Herschbach vom Steuerbüro Herschbach & Wischmann
Viele Unternehmer stehen bei der Anschaffung von Investitionsgütern vor der Entscheidung, wie sie diese finanzieren sollen. Soll vorhandene Liquidität geschont oder nicht eingesetzt werden, kommen in der Regel Kreditfinanzierung oder Leasing infrage. Neben der Abwägung von Vor- und Nachteilen der beiden Finanzierungsarten sind auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
In den vielen Jahren, in denen wir als Steuerberater für die van der Ven-Gruppe tätig sind, stellten uns Zahnärzte immer wieder die Frage, ob bei einer größeren Anschaffung eine Finanzierung oder Leasen der bessere Weg sei. Das kann man nicht pauschal beantworten, sondern immer nur konkret bezogen auf den jeweiligen Fall. Dennoch lassen sich einige generelle Aussagen zu dem Thema machen.
Für das Leasing gilt: Leasingraten sind voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, kann auch eine etwaige Leasingsonderzahlung im Jahr der Zahlung sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Beim Kredit dagegen sind die Zinsen und die Abschreibung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Falls der Unternehmer die Voraussetzungen für § 7g des Einkommensteuergesetztes (EStG) erfüllt, kann er bei der Kreditfinanzierung einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent und eine Sonderabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen. Bei Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, darf dieser nicht mehr als 100.000 Euro betragen.
Nehmen wir an, ein Zahnarzt, der nach Einnahmenüberschussrechnung einen jährlichen Gewinn von 150.000 Euro erzielt, hat sich im Januar 2016 ein Sirona-Behandlungsgerät zu einem Preis von 41.283 Euro angeschafft. Er erhält ein Leasingangebot über 60 Monate. Die monatlichen Leasingraten betragen 742,35 Euro. Alternativ bekommt er ein Kreditangebot über 60 Monate mit monatlichen Raten von 738,82 Euro. Die in den Raten enthaltenen Zinsen betragen im Jahr 2016 insgesamt 1.070 Euro. Für die Folgejahre sieht es so aus:
Die steuerlich zu berücksichtigende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre. Im Leasingfall betragen die jährlich abzugsfähigen Betriebsausgaben rund 8.908 Euro. Bei einem angenommenen Spitzensteuersatz von 42 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent beträgt die Steuerersparnis bis 2020 jährlich circa 3.947 Euro.
Finanziert der Zahnarzt das Gerät über einen Kredit, so beträgt die jährliche Abschreibung bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren 4.128 Euro. Sonderabschreibungen können aufgrund der Höhe des Gewinns nicht berücksichtigt werden. Die abzugsfähigen Betriebsausgaben betragen damit im Jahr 2016 einschließlich der Zinsen 5.199 Euro. Die Steuerersparnis beträgt im Jahre 2016 rund 2.303 Euro. In den folgenden vier Jahren ist diese aufgrund der fallenden Zinsen etwas geringer. Für die Jahre 2021 bis 2025 beträgt die Steuerentlastung aufgrund der Abschreibung jährlich 1.829 Euro.
In unserem Beispielfall würde sich beim Leasing in den ersten fünf Jahren eine deutlich höhere Steuerentlastung ergeben. Durch den Einsatz einer Leasingsonderzahlung könnte zusätzlich ein wesentlicher Steuereffekt ins Erstjahr 2016 vorgezogen werden. Allerdings muss der Zahnarzt nach Ablauf des Leasingvertrags entscheiden, ob er das Gerät neu least oder zum Restwert anschafft. Dies führt zu zusätzlichen Kosten. Gegebenenfalls fällt der Restwert, zu dem das Gerät gekauft werden kann, relativ gering aus. Zudem kann dieser Kaufpreis auf die Restnutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben werden.
Damit sich Ihre Investition lohnt, lautet unsere Empfehlung deshalb: Lassen Sie sich individuell beraten. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.
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